Balken 02

Geschichte

Historisches zur Fischerei der Bürgergemeinde Diessenhofen

Die zwei frühesten Urkunden, in welchen die Fischenz zu Diessenhofen erwähnt wird, sind beide vom 3. Oktober 1342 datiert. Es handelt sich um zwei Verzichtbriefe, die die Truchsessen Gottfried und Johannes bei der Teilung des väterlichen Erbes zugunsten ihrer Brüder der Truchsessen Johann und Ulrich, ausstellten. Der Unterhof war in kyburgischer und habsburgischer Zeit das Herrenschloss und war im Besitze der Truchsessen zu Diessenhofen. Historisch gehörte die private Fischenz des Unterhofs zum Fischereirecht im Rhein.

Der gesamte in diesen Urkunden genannte Besitz der Truchsessen zu Diessenhofen war schon lange österreichisches Pfandlehen. Mit der Eroberung des Thurgaus kam diese Landgrafschaft im Jahre 1460 unter eidgenössische Oberhoheit.

Die Stadt Diessenhofen kaufte 1724 auf öffentlicher Gant den Unterhof mit all den verbundenen Rechten. Der Staatsvertrag zwischen der Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum Baden von 1854 sicherte dann die Rechtmässigkeit und Unantastbarkeit der Diessenhofener Fischenzgerechtigkeit. Bei der Ausscheidung des öffentlichen Gemeindegutes vom 13. November 1872 ging neben dem stattlichen Besitz an Land und Wäldern auch die ganze Diessenhofer Fischenz im Rhein an die Bürgergemeinde über.

Als ursprünglich königliches Regal ist dieses Recht mit dem Wandel der Zeit und der Verhältnissse zum Privatrecht geworden, dessen Rechtskraft aber nicht geändert oder gemindert wurde.

Nachfolgend ein kurzer Überblick über die Geschichte der Fischereirechte der BGD:

1342 | Fischenz erstmals erwähnt und gehörte dem Hofmeister Johannes dem Älteren als Truchsesse im Unterhof. Historisch gehörte die private Fischenz des Unterhofs zum Fischereirecht im Rhein. Der Unterhof war in kyburgischer und habsburgischer Zeit das Herrenschloss und die ganze Fischenz war in der Hand des Herrn von Stadt und Amt Diessenhofen.

1724 | Kaufte die Stadt an öffentlicher Gant den Unterhof mit all den verbundenen Rechten.

1735 | Verkauf des Unterhofs durch die Stadt samt der Fischenz im Geisslibach und behielt die Fischenz im Rhein.

1854 | Staatsvertrag zwischen Grossherzogtum Baden und der Eidgenossenschaft.
   - Festlegung der Grenze Mitte Rhein
   - Fischereigerechtigkeit als Privatrecht auf dem ganzen Rhein anerkannt.
Der Staatsvertrag zwischen der Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum Baden sichert die Rechtsmässigkeit und Unantastbarkeit der Diessenhofer Fischenzgerechtigkeit und ist so zum Privatrecht geworden.

1872 | Ausscheidungsverfahren Bürgergemeinde – Stadt: Fischenz geht an Bürgergemeinde.
Als Folge der Mediationsakte und der Bundesverfassung kam es zur Trennung von Bürgergemeinde und Stadtgemeinde. Bei der Ausscheidung von Bürgergut und Stadtgut kam die Fischenz an die Bürgergemeinde, in deren Besitz sie bis heute geblieben ist.

1985 | Regelung des Regierungsrates betreffend Geisslibach-Fischenz.
Dr. med. Johannes Ehrhard Brunner stellte Antrag auf Privatrecht als Unterhofbesitzer. Die Fischenz im Geisslibach hatten die Truchsessen zu Lehen, die scheint von jeher mit der Truchsessenburg zusammen gehört zu haben, denn sie wurde bei Verkäufen des Unterhofs immer mitverkauft.

Die Fischenz im Bachlauf ab Brücke Hauptstrasse bis zur Rottmühle gehört heute der Stadtgemeinde, ist jedoch der Bürgergemeinde verpachtet und wird zur Fischaufzucht verwendet. Die Fischerei ist in diesem Abschnitt des Geisslibaches verboten.